„Spielothek“ ist ein Alltagswort und ein Handelsname, kein eigener Begriff im Gesetz. Die Gewerbeordnung kennt nur die „Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen“ (§ 33i GewO). Gemeint ist ein gewerblicher Betrieb mit Geldspielgeräten, auch wenn auf dem Schild „Spielothek“, „Casino“ oder „Spielcenter“ steht. Alle Regeln der Spielhalle gelten damit auch hier.
Der Name „Casino“ auf einer Leuchtreklame macht aus einer Spielothek keine Spielbank. Die Spielbank ist ein staatlich konzessioniertes Unternehmen mit Tischspielen; der Glücksspielstaatsvertrag beschreibt deren klassische Spiele als „Tischspiele mit Bankhalter, insbesondere Roulette, Black Jack oder Baccara“ (§ 22a Abs. 2).
- Spielothek: Geld- oder Warenspielgeräte, Erlaubnis nach § 33i GewO und § 24 GlüStV 2021
- Spielbank: Tischspiele und Automaten, Konzession des Landes
- Kneipe mit Automat: höchstens zwei Geräte (§ 3 Abs. 1 SpielV), keine Spielhalle
Die ausführliche Gegenüberstellung steht im Ratgeber Spielhalle oder Spielbank.
