Das Volk hat das Gesetz mit fast 73 % Ja angenommen. Es unterscheidet drei Kategorien: Kleinspiele, Großspiele und Spielbankenspiele. Die letzteren dürfen nur von Spielbanken mit Konzession angeboten werden, online nur mit Konzessionserweiterung.
Die Abstimmung über das Gesetz drehte sich auch um die Netzsperren, die zu Diskussionen führten. Befürworter sahen einen Schutz für Spielende und Einnahmen für die AHV und die Kantone, Gegner kritisierten einen Eingriff ins Internet. Rechtlich gilt das Gesetz seit 2019.
Kernpunkte
- Spielerschutz mit Sozialkonzept und Spielsperre
- Netzsperren für nicht bewilligte Anbieter (Art. 86)
- Werbeverbot für nicht bewilligte Geldspiele (Art. 74)
Spielende selbst machen sich laut ESBK nicht strafbar, wenn sie bei einem Anbieter ohne Bewilligung spielen. Sie handeln aber ohne Schutz: keine Anbindung ans Sperrregister und kaum Durchsetzungsmöglichkeiten bei Streit um Auszahlungen.
Der Gesetzestext ist bei Fedlex abrufbar.
Deutschland regelt das Feld im Glücksspielstaatsvertrag, Österreich im GSpG.
