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Whitelist Glücksspiel: erlaubte Anbieter laut GGL-Liste in Deutschland

Whitelist Glücksspiel: erlaubte Anbieter laut GGL-Liste in Deutschland
Foto: Markus Spiske, Pexels-Lizenz, Pexels
KurzantwortDie Whitelist Glücksspiel ist die amtliche Liste der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder nach § 9 Abs. 8 GlüStV 2021. Sie verzeichnet alle Anbieter mit deutscher Erlaubnis oder Konzession; ein Online-Anbieter, der dort fehlt, ist in Deutschland nicht erlaubt.

Whitelist Glücksspiel: was die amtliche GGL-Liste erfasst

Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) mit Sitz in Halle (Saale) veröffentlicht nach § 9 Abs. 8 GlüStV 2021 eine gemeinsame amtliche Liste. Sie verzeichnet die Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, die eine Erlaubnis oder Konzession nach dem Staatsvertrag besitzen. Die Liste gilt nicht nur für Online-Angebote: Auch Lotterien des Lotto-Toto-Blocks und Casinospiele in Spielbanken stehen darauf, die nicht die GGL, sondern Landesbehörden beaufsichtigen.

Jeder Eintrag nennt den Namen des Anbieters, die Anschrift, die Glücksspielart, das Vertriebsgebiet, die zuständige Aufsicht, die Internetseiten und das Datum der ersten Erlaubnis. Die Whitelist der GGL bietet Filter nach Glücksspielart und Zuständigkeit sowie eine Volltextsuche. Aktualisiert wird sie anlassbezogen, mindestens aber einmal im Monat. Beim Abruf am 30.10.2026 trug sie den Stand vom 02.10.2026.

Eintrag heißt Erlaubnis, nicht Empfehlung. Die Whitelist belegt, dass ein Anbieter in Deutschland rechtmäßig anbietet. Über Gewinnchancen, Servicequalität oder Auszahlungsverhalten sagt sie nichts. Der Erwartungswert bleibt bei jedem Glücksspiel negativ.

Diese Glücksspielarten führt die Liste

Die Filter der Whitelist zeigen zwölf Glücksspielarten. Für Online-Angebote sind vier Bereiche entscheidend, weil sie unterschiedlich geregelt sind:

GlücksspielartRechtsgrundlageBesonderheit
Virtuelle Automatenspiele§ 22a GlüStV 2021Einsatz höchstens 1 Euro je Spiel, kein Jackpot, kein Tischspiel; Werbung und Angebot dürfen den Begriff „Casino“ nicht verwenden
Online-Poker§ 22b GlüStV 2021Jede Variante braucht eine eigene Erlaubnis; nur natürliche Personen spielen gegeneinander
Online-Casinospiele§ 22c GlüStV 2021Erlaubnis oder Konzession eines einzelnen Landes, nur für dessen Hoheitsgebiet
Sportwetten und Pferdewetten im Internet§ 4 Abs. 4 GlüStV 2021Veranstaltung, Vermittlung und Eigenvertrieb sind erlaubnisfähig

Nach dem Stand vom 02.10.2026 enthält die Liste 36 Einträge zu virtuellen Automatenspielen, fünf zu Online-Poker und fünf zu Online-Casinospielen. Bei den Automatenspielen und beim Poker ist durchgehend die GGL als Aufsicht und „länderübergreifend“ als Vertriebsgebiet vermerkt.

So liest man einen Eintrag richtig

Die Angaben sehen unscheinbar aus, entscheiden aber, ob ein Angebot für Sie in Frage kommt:

  • Glücksspielart: Eine Gesellschaft kann mehrfach auftauchen, einmal je Glücksspielart und mit eigenem Erlaubnisdatum. Eine Erlaubnis für Sportwetten deckt keine Automatenspiele ab, denn virtuelle Automatenspiele und Online-Poker brauchen jeweils eine eigene Erlaubnis.
  • Internetseiten: Die Erlaubnis ist an die genannten Domains gebunden. Betreibt dieselbe Gesellschaft weitere Seiten, die nicht aufgeführt sind, fehlt für diese der Nachweis.
  • Vertriebsgebiet: „Länderübergreifend“ oder „bundesweit“ bedeutet bundesweite Geltung. Steht dort ein einzelnes Land, endet die Erlaubnis an dessen Grenze.
  • Zuständigkeit: Entweder die GGL oder die Glücksspielaufsichtsbehörde eines Landes. Der Eintrag zeigt, welche Behörde den Anbieter beaufsichtigt.
  • Erlaubnisdatum: Das erstmalige Datum zeigt, seit wann der Anbieter in Deutschland erlaubt ist, ein zweites Datum („Folgeerlaubnisdatum“) eine erneut erteilte Erlaubnis. Maßgeblich ist immer die aktuelle Liste, nicht ein älterer Screenshot oder eine Behauptung auf der Anbieterseite.

Innerhalb eines erlaubten Angebots sind die Bereiche getrennt. Nach § 4 Abs. 5 Nr. 5 GlüStV 2021 darf ein Anbieter unterschiedliche Glücksspielformen auf derselben Domain nur in grafisch abgetrennten Bereichen anbieten. In einem Bereich darf er nicht für die anderen werben, und der Wechsel ist erst nach einer Minute zulässig. Gewinne aus einem Bereich stehen für andere Bereiche erst nach einer Stunde zur Verfügung.

Online-Casinospiele: Erlaubnis gilt nur im jeweiligen Land

Roulette, Black Jack oder Baccara als Online-Tischspiel fallen unter § 22c GlüStV 2021. Die Länder veranstalten diese Spiele selbst oder vergeben Konzessionen, höchstens so viele, wie nach dem Spielbankrecht des Landes mit Stand 17. Januar 2020 vergeben werden konnten. Die Konzession gilt ausdrücklich nur „für ihr Hoheitsgebiet“, und wer die Begrenzung missachtet, verliert sie: Absatz 3 schreibt den Widerruf vor.

In der Whitelist zeigt sich das am Vertriebsgebiet. Vier der fünf Online-Casino-Einträge nennen Schleswig-Holstein, einer Bayern. Für Spieler in anderen Bundesländern gilt die Erlaubnis damit nicht. Ein Eintrag unter „Virtuelle Automatenspiele“ deckt wiederum keine Tischspiele ab: Virtuelle Automatenspiele, die Roulette, Black Jack oder Baccara entsprechen, sind nach § 22a Abs. 2 unzulässig. Mehr zur Einordnung steht im Ratgeber Online-Casino in Deutschland legal.

Was nicht auf der Whitelist steht

Ein fehlender Eintrag ist nicht immer ein Warnsignal. Das Gesetz nimmt bestimmte Gruppen ausdrücklich aus der Liste aus:

  • Spielhallenbetreiber und Aufsteller von Geldspielgeräten nach der Spielverordnung
  • Annahmestellen der Veranstalter nach § 10 Abs. 2 GlüStV 2021
  • gewerbliche Spielvermittler, die nur in einem Land tätig sind
  • örtliche Verkaufsstellen der Lotterieeinnehmer der Klassenlotterie
  • Anbieter kleiner Lotterien nach § 18
  • Betreiber örtlicher Wettvermittlungsstellen
  • Totalisatoren und Buchmacher im Sinne des Rennwett- und Lotteriegesetzes

Eine Spielhalle braucht trotzdem eine Erlaubnis, nämlich nach § 24 Abs. 1 GlüStV 2021. Für Online-Angebote gilt dagegen eine einfache Regel: Wer im Internet Glücksspiele anbietet und nicht verzeichnet ist, bietet in der Regel unerlaubt an.

So prüfen Sie einen Anbieter in fünf Schritten

  1. Betreiber und Domain notieren. Impressum und Fußzeile nennen die Gesellschaft, die Startseite die Internetadresse.
  2. Whitelist öffnen. Über die Volltextsuche der GGL nach Gesellschaftsname oder Domain suchen.
  3. Angaben abgleichen. Stimmen Glücksspielart, Internetadresse und Vertriebsgebiet mit dem Eintrag überein? Eine ähnlich klingende Domain genügt nicht.
  4. Startseite prüfen. Nach § 6e Abs. 3 GlüStV 2021 muss das Angebot unter einer .de-Domain laufen. Auf der Startseite müssen der Hinweis auf das Mindestalter 18, die Erlaubnis und die Aufsichtsbehörde stehen, dazu ein Link zur Domain der Behörde.
  5. Bei Abweichungen nicht registrieren. Verdachtsfälle nimmt die GGL über ihr Kontaktformular entgegen.
Weitere Merkmale eines erlaubten Angebots: Nach § 6e Abs. 4 und 5 GlüStV 2021 müssen alle Pflichtinformationen auf Deutsch auf der Domain abrufbar sein. Spieler sind über Risiken und negative soziale Folgen aufzuklären, und der direkte Aufruf unabhängiger Beratungsstellen muss möglich sein. Fehlen diese Angaben, passt das Angebot nicht zu einer deutschen Erlaubnis.

Diese Pflichten gelten für jeden gelisteten Online-Anbieter

Die Eintragung bedeutet, dass der Anbieter an feste Spielerschutzregeln gebunden ist. Die wichtigsten, mit ihrer Fundstelle:

RegelVorgabeNorm
EinzahlungslimitAnbieterübergreifend grundsätzlich höchstens 1.000 Euro im Monat; ohne festgelegtes Limit ist keine Spielteilnahme möglich§ 6c
Limit erhöhenErhöhung wirkt erst nach sieben Tagen, Senkung sofort§ 6c Abs. 3
Paralleles SpielBei mehreren Anbietern gleichzeitig verboten; Wartefrist von fünf Minuten nach dem Beenden§ 6h
ZeithinweisNach jeweils 60 Minuten muss der Spieler die verstrichene Zeit ausdrücklich bestätigen§ 6h Abs. 7
SpielersperreAbgleich mit der zentralen Sperrdatei; gesperrte Spieler dürfen nicht teilnehmen§ 8
PanikbuttonSofortige Sperre für 24 Stunden per Schaltfläche§ 6i Abs. 3
Virtuelle AutomatenspieleMindestens fünf Sekunden je Spiel, Einsatz bis 1 Euro, kein gleichzeitiges Spielen mehrerer Automaten§ 22a Abs. 6, 7, 10

Wie das Einzahlungslimit in der Praxis funktioniert, erklärt der Ratgeber LUGAS-Limit erhöhen. Die Sperrdatei behandelt OASIS-Sperrsystem, die Slot-Regeln im Detail Virtuelle Automatenspiele. Der Überblick der GGL zu den Spielerschutzmaßnahmen deckt sich mit diesen Angaben.

Was bei Angeboten ohne Eintrag gilt

Nach § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 sind das Veranstalten und Vermitteln ohne Erlaubnis sowie die Mitwirkung an Zahlungen verboten. Die Aufsicht kann Zahlungsdienstleistern die Mitwirkung an Ein- und Auszahlungen untersagen und Netzsperren gegen Zugangsvermittler anordnen (§ 9 Abs. 1). Die GGL nennt für 2024 auf ihrer Seite zu unerlaubtem Glücksspiel 23 Strafanzeigen sowie 459 Internetseiten, die nach Untersagungsverfahren nicht mehr erreichbar waren, 657 durch Netzsperren und 165 durch Payment-Blocking.

Für Spieler bedeutet das mehr als ein Auszahlungsrisiko: Wo Zahlungswege gesperrt werden, kann Guthaben hängen bleiben. Wer sich an einem unerlaubten öffentlichen Glücksspiel beteiligt, riskiert nach § 285 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. Zudem fehlen dort Sperrdatei, Einzahlungslimit und Aufsicht. Weitere Hilfen und Anlaufstellen bündelt die Seite Spielerschutz.

Auch Werbung folgt dem Erlaubnisstatus. Nach § 5 GlüStV 2021 sind Werbung und Sponsoring für unerlaubte Glücksspiele verboten. Erlaubte Anbieter dürfen werben, im Rundfunk und Internet aber täglich zwischen 6 und 21 Uhr nicht für virtuelle Automatenspiele, Online-Poker und Online-Casinospiele. Für Internetwerbung zu Glücksspielen, an denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, etwa über Affiliate-Links, darf keine umsatz-, einzahlungs- oder einsatzabhängige Vergütung vereinbart werden. Werbung ersetzt deshalb nie den Blick in die amtliche Liste.

Hilfe bei Kontrollverlust: Das Beratungstelefon zur Glücksspielsucht der BZgA ist unter 0 800 1 37 27 00 kostenfrei und anonym erreichbar. Glücksspiel ist erst ab 18 Jahren erlaubt.

Häufige Fragen

Was ist die Whitelist der GGL?

Die Whitelist ist die amtliche Liste der Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, die in Deutschland eine Erlaubnis oder Konzession nach dem GlüStV 2021 haben. Die GGL führt sie nach § 9 Abs. 8 GlüStV 2021 und aktualisiert sie mindestens monatlich.

Reicht ein Whitelist-Eintrag als Qualitätsnachweis?

Nein. Der Eintrag belegt nur, dass der Anbieter in Deutschland rechtmäßig anbietet und die Spielerschutzvorgaben einhalten muss. Aussagen zu Gewinnchancen, Service oder Auszahlungsdauer enthält die Liste nicht.

Darf ein Anbieter mit Sitz im Ausland auf der Liste stehen?

Ja. Entscheidend ist die deutsche Erlaubnis nach § 4 GlüStV 2021, nicht der Firmensitz. Eine Lizenz aus einem anderen Staat ersetzt die deutsche Erlaubnis nicht.

Welche Domain-Endung müssen erlaubte Online-Anbieter nutzen?

Nach § 6e Abs. 3 GlüStV 2021 muss das Angebot unter einer Domain mit der Endung .de laufen. Auf der Startseite müssen außerdem Mindestalter, Erlaubnis und Aufsichtsbehörde genannt sein.

Was droht, wenn ich bei einem nicht gelisteten Anbieter spiele?

Die Beteiligung an unerlaubtem öffentlichen Glücksspiel kann nach § 285 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe geahndet werden. Dazu kommen fehlende Spielersperre, kein Einzahlungslimit und keine deutsche Aufsicht.

Wo melde ich einen verdächtigen Anbieter?

Die GGL nimmt Verdachtsfälle über ihr Kontaktformular und das Hinweisgebersystem auf gluecksspiel-behoerde.de entgegen.

Quellen
  1. Whitelist der GGL (Übersicht erlaubter Anbieter), Stand 02.10.2026
  2. GGL: Die Spielerschutzmaßnahmen des GlüStV 2021 im Überblick
  3. GGL: Unerlaubtes Glücksspiel – Vorgehen und Vollzugsinstrumente
  4. GlüStV 2021 § 9 Glücksspielaufsicht (Abs. 8 Whitelist)
  5. GlüStV 2021 § 4 Allgemeine Bestimmungen zur Erlaubniserteilung
  6. GlüStV 2021 § 6e Jugend- und Spielerschutz bei Glücksspielen im Internet
  7. GlüStV 2021 § 22a Virtuelle Automatenspiele
  8. GlüStV 2021 § 22c Online-Casinospiele
  9. GlüStV 2021 §§ 6c, 6h, 6i, 8 (Limit, Parallelspiel, Panikbutton, Sperrsystem)
  10. Strafgesetzbuch § 285 Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel