Zwei Behörden pflegen Listen: die ESBK für Spielbankenspiele, die Gespa für Lotterien und Sportwetten. Am 25.8.2026 enthielt die ESBK-Liste rund 3.300 gesperrte Domains. Grundlage ist Art. 86 des Geldspielgesetzes.
Wer eine gesperrte Seite aufruft, sieht eine Hinweisseite statt des Angebots. Technisch umgehen lässt sich die Sperre mit etwas Aufwand, rechtlich bedeutet das aber nichts Gutes für den Spielerschutz: Die Anbieter dahinter haben keine Schweizer Bewilligung, sind nicht ans Sperrregister angeschlossen und lassen sich bei Streit kaum belangen.
Die zugelassenen Anbieter stehen auf der Seite Online-Casinos. Eine eigene Spielsperre ist davon zu unterscheiden.
Wichtig ist die Rolle der Anbieter: Sie müssen den Zugang blockieren, haften aber nicht für den Inhalt der Seiten. Die Listen werden laufend ergänzt, weil neue Domains auftauchen. Ein Domainwechsel eines gesperrten Angebots führt deshalb oft zu einem neuen Eintrag.
In Deutschland gilt die Whitelist der GGL als Prüfstein: Wer dort nicht steht, hat keine Erlaubnis, und die Behörde kann Zahlungsdienste anweisen und Sperrmaßnahmen gegenüber Vermittlern anordnen (§ 9 Abs. 1 GlüStV 2021).
