Was eine Spielsperre ist und wer sie ausspricht
Die Spielsperre schliesst eine Person vom Spielbetrieb der bewilligten Anbieter aus. Rechtsgrundlage ist das Geldspielgesetz (BGS), Art. 80 bis 82. Gesperrt wird nicht im Auftrag einer Behörde, sondern durch die Spielbank oder den Online-Anbieter selbst. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) beaufsichtigt das System, hat aber nach eigenen Angaben keinen Zugriff auf das Sperrregister und kann nicht einsehen, wer gesperrt ist.
Es gibt drei Wege zur Sperre:
- Selbstsperre: Spielende lassen sich jederzeit selbst sperren, persönlich in der Spielbank oder schriftlich mit Ausweiskopie bei einer Spielbank ihrer Wahl.
- Angeordnete Sperre: Die Spielbank muss sperren, wenn sie aufgrund eigener Beobachtungen oder Meldungen Dritter wissen oder annehmen muss, dass eine Person überschuldet ist, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt oder Einsätze tätigt, die in keinem Verhältnis zu Einkommen und Vermögen stehen. Dasselbe gilt bei Spielsucht, wenn eine Fachstelle oder Sozialbehörde sie meldet.
- Meldung durch Dritte: Familie, Freunde oder Arbeitskollegen können sich an die Spielbank wenden. Erfüllt die Person die gesetzlichen Voraussetzungen, spricht die Spielbank die Sperre aus. Die Meldenden entscheiden nicht selbst.
Die Sperre muss der betroffenen Person laut Gesetz schriftlich und mit Begründung mitgeteilt werden.
Spielsperre beantragen: der Ablauf in Schritten
Wer sich selbst sperren lassen will, braucht keinen besonderen Grund. Der übliche Weg sieht so aus:
- Eine Spielbank wählen. Welche, spielt keine Rolle, denn die Sperre wird in ein gemeinsames Register eingetragen und gilt für alle.
- Den Antrag stellen: persönlich vor Ort oder schriftlich mit Ausweiskopie. Online-Casinos gehören jeweils zu einer Spielbank, auch dort lässt sich die Sperre beantragen.
- Die schriftliche Bestätigung abwarten und aufbewahren. Sie nennt den Grund und die Spielbank, bei der später ein Aufhebungsantrag einzureichen wäre.
- Bestehende Konten und Bonusguthaben bei den Anbietern prüfen und offene Fragen zum Restguthaben direkt dort klären.
Für Lotterien und Online-Grossspiele von Swisslos und Loterie Romande besteht ein eigenes Verfahren. Laut der Fachstelle sos-spielsucht.ch ist die Sperre bei Swisslos über die Hotline 0848 877 855 oder im Kundenprofil unter «Mein Profil» einrichtbar.
Wo die Spielsperre wirkt und wo nicht
Die Sperre gilt seit dem Registereintrag in der ganzen Schweiz und seit dem 7. Januar 2025 auch im Fürstentum Liechtenstein. Der Geltungsbereich ist im Gesetz festgelegt (Art. 80 Abs. 4 BGS):
| Bereich | Von der Sperre erfasst? |
|---|---|
| Spielbankenspiele in der Spielbank | Ja |
| Spielbankenspiele online (die zehn konzessionierten Online-Casinos) | Ja |
| Online-Grossspiele, etwa Lotto oder EuroMillions | Ja |
| Weitere Grossspiele (nicht online) | Nur, wenn die interkantonale Behörde die Sperre darauf ausgedehnt hat |
| Anbieter ohne Schweizer Bewilligung | Nein, sie sind nicht ans Register angeschlossen |
Was im Register steht und was Anbieter beachten müssen
Spielbanken und Veranstalter, die Sperren verhängen, führen ein Register der gesperrten Personen und teilen sich die Daten gegenseitig mit. Eingetragen werden Angaben zur Identität sowie Art und Grund der Sperre (Art. 82 BGS). Für die Anbieter folgen daraus weitere Pflichten: Werbung darf sich nicht an gesperrte Personen richten (Art. 74 BGS), und wo die interkantonale Behörde die Sperre auf weitere Grossspiele ausdehnt, kann sie einen Schwellenwert festlegen und die Auszahlung darüber liegender Gewinne sperren lassen (Art. 80 Abs. 3 BGS).
Wie viele Sperren es gibt und warum
Die ESBK nennt für 2025 diese Zahlen:
- 16'429 neue Einträge im Sperrregister (2024: 18'216, rund 10 % weniger)
- rund 80 % davon durch Online-Casinos ausgesprochen
- 8'021 freiwillige Sperren, das sind rund 45 %
- 5'221 Sperren wegen fehlender finanzieller Nachweise, rund 30 % (2024: 9'200, rund 50 %)
- 49 % der Gesperrten sind zwischen 18 und 30 Jahre alt (Vorjahr: 45 %)
Die Zahlen zeigen, dass die Selbstsperre mittlerweile fast die Hälfte aller Fälle ausmacht. Die angeordnete Sperre wegen fehlender Einkommensnachweise ist dagegen seltener geworden. Mehr zum Hintergrund liefert die Übersicht zum Spielerschutz.
Spielsperre aufheben: Regeln und Ablauf
Grundsätzlich ist eine Sperre zeitlich nicht limitiert. Das Gesetz verlangt aber, dass sie auf Antrag aufgehoben werden muss, wenn der Grund dafür nicht mehr besteht (Art. 81 BGS). Der Antrag geht an die Spielbank, die gesperrt hat oder bei der die Selbstsperre eingetragen wurde. Die ESBK nimmt keine Aufhebungsanträge entgegen.
In das Verfahren muss eine kantonal anerkannte Fachperson oder Fachstelle einbezogen werden. Die Föderation der Suchtfachleute hat dazu 2020 Richtlinien verabschiedet. Danach läuft die Aufhebung in vier Schritten ab: Triage der Anfrage, Aufhebungsgespräch, Entscheid, Überprüfung nach dem Entscheid. In der Triage verlangen die Casinos in der Regel Unterlagen wie:
- einen aktuellen Auszug aus dem Betreibungsregister der letzten fünf Jahre (nicht älter als drei Monate)
- Kontoauszüge des Lohnkontos der letzten drei Monate
- einen Einkommensnachweis der letzten drei Monate
- Angaben zu laufenden Verpflichtungen wie Miete, Steuern, Krediten und Unterhalt
Das Aufhebungsgespräch dauert nach den Mindeststandards bei einer Empfehlung durch die Fachstelle mindestens eine Stunde. Besprochen werden unter anderem Spielverhalten, familiäre Situation, Nutzung anderer Spielangebote und die geplante Spielhäufigkeit nach der Sperre. Je nach Fachstelle endet das Gespräch mit einer Empfehlung für oder gegen die Aufhebung, einige Fachstellen in der Romandie sprechen bewusst keine Empfehlung aus. Wer mit dem Ergebnis nicht einverstanden ist, kann den Zivilweg beschreiten; die ESBK vermittelt dabei nicht.
Die Richtlinien nennen kein starres Kriterium, sondern prüfen, ob eine Geldspielsucht oder grössere finanzielle Probleme weiterbestehen. Das Casino prüft zuerst, ob die Unterlagen vollständig sind. Wurde schon mehrfach gesperrt, sehen die Best Practices zwei Gesprächsrunden vor. Die Sperre ist also kein Formular, das nach drei Monaten automatisch abläuft, sondern eine Entscheidung nach Prüfung. Anzeichen eines problematischen Spielverhaltens erklärt der Ratgeber zu Spielsucht erkennen.
Praktisch heisst das: Wer einen Aufhebungsantrag plant, sollte die Unterlagen früh zusammentragen, weil Betreibungsauszug und Kontoauszüge nicht älter als drei Monate sein dürfen. Ein Gespräch mit einer Suchtberatung vor dem Antrag klärt, ob die Voraussetzungen realistisch erfüllt sind. Die Kosten des Gesprächs tragen laut den Richtlinien je nach Modell das Casino beziehungsweise der Kanton oder die gesperrte Person selbst; vor dem Termin lohnt sich die Nachfrage bei der Spielbank.
Alternativen vor der Sperre: Limits und Spielbeschränkungen
Die Sperre ist die härteste Massnahme im Sozialkonzept der Spielbanken. Das Gesetz verpflichtet die Anbieter zusätzlich zur Früherkennung gefährdeter Spielender (Art. 78 BGS) und dazu, Möglichkeiten zur Kontrolle und Beschränkung des eigenen Spielverhaltens bereitzustellen. Genannt werden die Spieldauer, die Spielhäufigkeit und der Nettoverlust (Art. 79 BGS). Wer noch nicht sperren will, kann also zuerst Limits setzen und prüfen, ob sie eingehalten werden. Wird ein Limit regelmässig ausgereizt oder angehoben, ist das ein Hinweis, die Selbstsperre ernsthaft in Betracht zu ziehen.
Häufige Missverständnisse
- Die Sperre ist keine Strafe. Sie dient laut Gesetz dem Schutz vor Spielsucht und vor Einsätzen, die in keinem Verhältnis zu Einkommen und Vermögen stehen (Art. 71 BGS).
- Eine Sperre gilt nicht nur bei der Spielbank, die sie ausgesprochen hat. Sie wird im gemeinsamen Register geführt und gilt schweizweit.
- Die ESBK ist keine Anlaufstelle für Sperre oder Entsperrung. Zuständig sind die Spielbanken, bei Grossspielen die jeweiligen Veranstalter.
- Spielen im Ausland ist kein Ersatz. Laut ESBK machen sich Spielende dort zwar nicht strafbar, sie spielen aber auf eigenes Risiko und ohne Anbindung an das Schweizer Sperrregister.
Hilfe und Anlaufstellen
- SOS Spielsucht: Telefonberatung unter 0800 040 080, rund um die Uhr, kostenlos und anonym (laut sos-spielsucht.ch auf Deutsch).
- Safezone.ch: Online-Beratung mit Antwort in der Regel innerhalb von zwei Werktagen.
- Regionale Beratungsstellen: Die Kantone sind gesetzlich verpflichtet, Beratungs- und Behandlungsangebote für Betroffene und ihr Umfeld bereitzustellen (Art. 85 BGS).
Das Glossar erklärt den Begriff kurz unter Spielsperre. Welche Spielformen es überhaupt gibt und welche Behörde jeweils zuständig ist, zeigt die Übersicht der Geldspielformen in der Schweiz. Die zehn konzessionierten Anbieter, bei denen eine Sperre online beantragt werden kann, stehen unter Online-Casinos.
Häufige Fragen
Wie lange dauert eine Spielsperre?
Eine Spielsperre ist grundsätzlich zeitlich nicht limitiert. Sie endet erst, wenn die sperrende Spielbank sie auf Antrag aufhebt. Eine freiwillige Sperre kann frühestens drei Monate nach dem Eintrag aufgehoben werden.
Kann die Familie jemanden sperren lassen?
Angehörige, Freunde oder Arbeitskollegen können eine Person der Spielbank melden. Die Spielbank prüft dann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, und spricht die Sperre gegebenenfalls selbst aus. Eine direkte Sperre durch Dritte gibt es nicht.
Gilt die Spielsperre auch für Online-Casinos?
Ja, die Sperre erfasst Spielbankenspiele in der Spielbank und online sowie Online-Grossspiele wie Lotto oder EuroMillions. Sie gilt schweizweit und seit dem 7. Januar 2025 auch in Liechtenstein. Anbieter ohne Schweizer Bewilligung sind nicht angebunden.
Wo stelle ich den Antrag auf Aufhebung?
Der Antrag geht an die Spielbank, die gesperrt hat, bei Selbstsperren an die Spielbank, bei der die Sperre beantragt wurde. Die ESBK nimmt keine Aufhebungsanträge entgegen. Eine kantonal anerkannte Fachstelle wird ins Verfahren einbezogen.
Sieht die ESBK, wer gesperrt ist?
Nein. Laut ESBK hat sie keinen Zugriff auf das Sperrregister und kann nicht einsehen, wer gesperrt ist. Das Register führen die Spielbanken und Veranstalter, die Sperren verhängen.
Was passiert bei Uneinigkeit über die Sperre?
Bei Streit über eine Sperre oder ihre Nichtaufhebung führt der Weg über ein Zivilgericht. Die ESBK vermittelt in solchen Fällen nicht.



