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A- und B-Konzession: so unterscheiden sich Schweizer Spielbanken

A- und B-Konzession: so unterscheiden sich Schweizer Spielbanken
Foto: Antoine Taveneaux, CC BY-SA 3.0, Wikimedia Commons
KurzantwortBei der A-Konzession und B-Konzession der Schweizer Spielbanken darf sich nur ein A-Haus «Grand Casino» nennen, während der Bundesrat bei B-Spielbanken Spielangebot und Einsätze beschränken kann und der Standortkanton eine Abgabe erheben darf. Von den 21 Spielbanken haben 10 eine A- und 11 eine B-Konzession; online dürfen beide Arten spielen.

A-Konzession und B-Konzession im Überblick

Das Geldspielgesetz (BGS) kennt für Spielbanken zwei Konzessionsarten. Der Bundesrat vergibt sie, die ESBK beaufsichtigt die Häuser. Die Unterschiede liegen weniger im Alltag der Gäste als in Namensrecht, Spielangebot, Abgaben und Standortlogik.

MerkmalKonzession AKonzession B
Anzahl in der Schweiz10 Spielbanken11 Spielbanken
Bezeichnung «Grand Casino»erlaubtnicht erlaubt
Beschränkung von Spielangebot, Einsätzen und Gewinnennicht vorgesehendurch den Bundesrat möglich
Kantonale Abgabe des Standortkantonsnicht vorgesehenmöglich (nicht auf Online-Spiele)
Ermässigung der Bundesabgabenicht vorgesehenmöglich (nicht auf Online-Spiele)
Online-Angebot nach Konzessionserweiterungmöglichmöglich

Alle 21 Konzessionen gelten für die Periode 2025 bis 2044. Der Bundesrat hat sie am 29. November 2023 erteilt. Wer das Verzeichnis der Häuser sucht, findet es unter Schweizer Spielbanken.

Was das Gesetz zur A-Konzession und B-Konzession festlegt

Art. 6 BGS regelt die Konzessionsarten in drei Absätzen. Absatz 1 erlaubt dem Bundesrat, Spielbanken die Konzession A oder B zu erteilen. Absatz 2 gibt ihm die Möglichkeit, bei B-Spielbanken die Anzahl und Arten der Spiele sowie die Höhe der Einsätze und Gewinne zu beschränken und besondere Voraussetzungen für Jackpotsysteme festzulegen. Absatz 3 reserviert die Bezeichnung «Grand Casino» für Spielbanken mit Konzession A.

Gemeinsam ist beiden Arten, was Art. 8 BGS verlangt: Die Gesuchstellerin muss eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht sein, ein Sicherheits- und ein Sozialkonzept vorlegen, wirtschaftlich überlebensfähig sein und über einen guten Ruf verfügen. Standortkanton und Standortgemeinde müssen den Betrieb befürworten. Eine Konzession ist nicht übertragbar (Art. 14 BGS) und gilt grundsätzlich für 20 Jahre (Art. 12 BGS).

Gesetz und Praxis: Das Gesetz sagt, was der Bundesrat bei B-Spielbanken beschränken kann. Welche Limits in einem konkreten Haus gelten, ergibt sich aus der jeweiligen Konzession und den Verordnungen. Wer es genau wissen will, fragt direkt bei der Spielbank nach. Der hier zitierte Gesetzestext entspricht dem Stand vom 1. Januar 2021; spätere Änderungen sind in der aktuellen Fedlex-Fassung zu prüfen.

Wie eine Konzession vergeben wird

Das Verfahren ist im Gesetz festgelegt. Konzessionsgesuche gehen an die ESBK zuhanden des Bundesrates und werden im Bundesblatt sowie im Amtsblatt des Standortkantons veröffentlicht. Die ESBK lädt die interessierten Kreise zur Stellungnahme ein und stellt dem Justiz- und Polizeidepartement Antrag. Der Bundesrat entscheidet, und sein Entscheid ist nicht anfechtbar (Art. 10 und 11 BGS). Die Spielbanken sollen möglichst ausgewogen auf die interessierten Regionen verteilt werden (Art. 7 BGS).

Bei der letzten Vergabe 2023 gab es 23 Zonen. Konzessionen gingen in 22 davon, neu kamen Spielbanken in Winterthur und Prilly (für die Zone Lausanne) dazu. In Schaffhausen wurde keine Konzession erteilt, weil das Gesuch unvollständig war. Das berichtet der Bundesrat in seiner Medienmitteilung und die SRF-Berichterstattung dazu.

Die 21 Spielbanken nach Konzessionsart

Nach der ESBK-Seite zu den landbasierten Spielbanken (Stand 1. Oktober 2026) verteilen sich die Standorte so:

  • Konzession A (10): Basel, Baden, Zürich, Winterthur, St. Gallen, Luzern, Bern, Prilly, Montreux, Lugano
  • Konzession B (11): Courrendlin, Neuenburg, Granges-Paccot, Interlaken, Pfäffikon, Bad Ragaz, Davos, Meyrin, Crans-Montana, Locarno, Mendrisio

Die Verteilung erklärt auch Namen: Das Grand Casino Baden und das Grand Casino Luzern stehen auf der A-Liste, bei den B-Häusern wie Davos oder Interlaken fehlt der Zusatz «Grand». Die A-Spielbanken liegen überwiegend in Städten und Agglomerationen, die B-Spielbanken eher in Tourismusregionen und kleineren Zentren. Das ist eine Beobachtung aus der Standortliste, keine gesetzliche Regel. Die beiden Begriffe erklärt das Glossar kurz unter Konzession A und Konzession B.

Abgaben: wo die Konzessionen auseinanderlaufen

Der Bund erhebt auf dem Bruttospielertrag eine Spielbankenabgabe, die der AHV zugutekommt (Art. 119 BGS). Der Bruttospielertrag ist die Differenz zwischen Spieleinsätzen und rechtmässig ausbezahlten Gewinnen. Das Gesetz gibt den Rahmen vor:

RegelInhaltArtikel
Abgabesatz landbasiert40 bis 80 % des BruttospielertragsArt. 120
Abgabesatz online20 bis 80 % des BruttospielertragsArt. 120
Ermässigung B-Spielbankbis ein Viertel bei Erträgen für öffentliche Interessen der Region; bis ein Drittel bei saisonalem Tourismus; kumuliert höchstens die HälfteArt. 121
Kantonale Abgabe B-SpielbankBundesabgabe sinkt um den kantonalen Betrag, höchstens um 40 %Art. 122

Die Ermässigungen und die Reduktion bei kantonaler Abgabe gelten ausdrücklich nicht für online durchgeführte Spielbankenspiele. Die ESBK formuliert es für die kantonale Abgabe so: Standortkantone von B-Spielbanken dürfen sie auf den Bruttospielertrag erheben, ausgenommen Online-Spiele, und sie darf höchstens 40 % der Bundesabgabe ausmachen. Die tatsächlichen Abgabesätze legt der Bundesrat fest; die Tabelle zeigt nur den gesetzlichen Rahmen. Die Logik dahinter ist politisch gewollt: Das Gesetz knüpft die Ermässigung für B-Spielbanken ausdrücklich an Erträge, die in öffentliche Interessen der Region, etwa kulturelle Tätigkeiten, oder in gemeinnützige Zwecke fliessen.

Online-Casino: A- und B-Spielbanken im Netz

Eine Konzession erlaubt Spielbankenspiele innerhalb der Spielbank. Online dürfen nur Häuser spielen, deren Konzession der Bundesrat um das Online-Recht erweitert hat (Art. 5 und 9 BGS). Zusätzlich bewilligt die ESBK jedes einzelne Spiel, bevor es online gehen darf. Das Gesuch um die Erweiterung kann auch während der Laufzeit der Konzession gestellt werden, und der Bundesrat darf für die Erweiterung eine kürzere Dauer vorsehen als die üblichen 20 Jahre (Art. 9 und 12 BGS). Mit den Konzessionen 2025 bis 2044 hat der Bundesrat zwölf Spielbanken das Recht eingeräumt, Casinospiele online anzubieten. Im ESBK-Verzeichnis (Stand 17. März 2026) stehen zehn Online-Casinos mit Betriebsstart:

  • A-Spielbanken: Baden, Luzern, Bern, Lugano
  • B-Spielbanken: Pfäffikon, Davos, Interlaken, Meyrin, Mendrisio, Locarno

Die Konzessionsart bestimmt also nicht, ob eine Spielbank online gehen darf. Sechs der zehn Angebote gehören zu B-Häusern. Welche Marke zu welcher Spielbank gehört, zeigt die Übersicht Online-Casinos der Schweiz. Wie sich legale von nicht bewilligten Angeboten unterscheiden lassen, erklärt der Ratgeber Online Casino Schweiz legal.

Was Gäste vor Ort merken

Für den Besuch spielt die Konzessionsart meist eine kleinere Rolle als Haus, Standort und Öffnungszeiten. Spürbar sein kann sie beim Angebot und bei den Einsatzgrenzen, weil der Bundesrat B-Spielbanken hier Vorgaben machen kann. Die ESBK nennt für automatisierte Geldspiele in landbasierten Spielbanken einen Höchsteinsatz von 25 Franken pro Spiel und führt ihn nicht als Unterschied zwischen A und B auf. Bei Online-Casinos ist die Konzessionsart für Spielende kaum von Belang: Entscheidend ist, dass das Angebot im ESBK-Verzeichnis der bewilligten Online-Casinos steht und die Spielsperre greift. Wie der Besuch praktisch abläuft, steht im Ratgeber Casino-Besuch in der Schweiz.

Was für alle Spielbanken gleich ist

  • Spielen erst ab 18: Minderjährige sind zu den Spielbankenspielen nicht zugelassen (Art. 72 BGS).
  • Sozialkonzept: Jede Spielbank muss Massnahmen zu Früherkennung, Spielbeschränkungen und Spielsperren vorsehen (Art. 76 BGS).
  • Spielsperre: Eine Sperre gilt schweizweit für Spielbankenspiele, terrestrisch wie online, unabhängig von A oder B.
  • Aufsicht: Die ESBK kann eine Konzession entziehen, etwa bei Verstössen gegen das Gesetz, oder in leichten Fällen einschränken (Art. 15 BGS).
  • Keine Darlehen: Veranstalter von Geldspielen dürfen Spielenden weder Darlehen noch Vorschüsse gewähren (Art. 75 BGS).
  • Werbeverbot für nicht bewilligte Angebote: Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele ist verboten (Art. 74 BGS).
  • Transparenz bei den Eigentümern: Konzessionärinnen müssen der ESBK Aktionäre mit mehr als 5 % des Kapitals oder der Stimmen melden (Art. 13 BGS).

Die Konzessionsart lässt sich am einfachsten über die offizielle Liste der ESBK prüfen. Ein Hinweis liefert auch der Name: Wo «Grand Casino» im Namen steht, muss es sich um eine A-Spielbank handeln. Umgekehrt sagt ein Name ohne «Grand» nichts aus, denn das Recht auf den Zusatz bedeutet nicht, dass jede A-Spielbank ihn auch verwendet. Ob ein Haus A oder B ist, zeigt dann nur die Liste. Die Liste führt auch die aktuelle Konzessionsperiode 2025 bis 2044 und wird von der ESBK gepflegt, sodass sie sich als Referenz für spätere Änderungen eignet, etwa nach der angekündigten Neubeurteilung der Lage im Jahr 2028.

Wie es mit den Konzessionen weitergeht

Der Bundesrat hat bei der Vergabe 2023 angekündigt, einen neuen Bericht zur Casinolandschaft in Auftrag zu geben und 2028 die Gesamtlage neu zu beurteilen. Wirtschaftlich zeigt die Branche zwei Richtungen: Der Bruttospielertrag der Schweizer Spielbanken lag 2025 bei 878 Millionen Franken, online mit einem Plus von 1,2 %, landbasiert mit einem Minus von 3,9 %. Unabhängig von der Konzessionsart gilt: Casinospiele haben einen negativen Erwartungswert.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen A- und B-Konzession?

Nur Spielbanken mit A-Konzession dürfen sich Grand Casino nennen. Bei B-Spielbanken kann der Bundesrat Spielangebot, Einsätze und Gewinne beschränken, und der Standortkanton darf eine kantonale Abgabe erheben. Beide Arten können um das Online-Recht erweitert werden.

Wie viele A- und B-Spielbanken gibt es?

Es gibt 21 konzessionierte Spielbanken: 10 mit Konzession A und 11 mit Konzession B. Die Konzessionen gelten von 2025 bis 2044 und wurden am 29. November 2023 vom Bundesrat erteilt.

Dürfen nur A-Spielbanken ein Online-Casino betreiben?

Nein. Online dürfen Spielbanken mit beiden Konzessionsarten spielen, sofern der Bundesrat ihre Konzession erweitert hat. Im ESBK-Verzeichnis gehören vier der zehn Online-Casinos zu A-Spielbanken und sechs zu B-Spielbanken.

Wer erteilt die Konzession und wer beaufsichtigt die Spielbanken?

Der Bundesrat entscheidet über die Erteilung der Konzession, sein Entscheid ist nicht anfechtbar. Die Eidgenössische Spielbankenkommission beaufsichtigt die Spielbanken und bewilligt den Betrieb, bei Online-Angeboten jedes einzelne Spiel.

Gilt der Höchsteinsatz von 25 Franken für alle Casinos?

Die ESBK nennt 25 Franken pro Spiel als Höchsteinsatz für automatisierte Geldspiele in landbasierten Spielbanken. Die ESBK-Seite führt das nicht als Unterschied zwischen A und B auf.

Zahlen B-Spielbanken weniger Abgaben?

Das Gesetz erlaubt dem Bundesrat Ermässigungen für B-Spielbanken, etwa bei Erträgen für öffentliche Interessen der Region. Erhebt der Standortkanton eine eigene Abgabe, sinkt die Bundesabgabe entsprechend, höchstens um 40 %. Für Online-Spiele gelten diese Erleichterungen nicht.

Quellen
  1. ESBK: Landbasierte Spielbanken (Stand 1.10.2026)
  2. Bundesgesetz über Geldspiele (BGS, SR 935.51), Art. 5 bis 15, 72, 76, 119 bis 122
  3. Bundesrat: Medienmitteilung zur Vergabe der Spielbankenkonzessionen vom 29.11.2023
  4. ESBK: Online-Spielbanken
  5. ESBK: Geldspielformen
  6. SRF: Verteilung der neuen Lizenzen, Bundesrat bewilligt so viele Online-Casinos wie noch nie (29.11.2023)